günstigten Lebenspartner/in schriftlich mitgeteilt hat. Ist diese Meldung unterblieben, besteht keine Leistungspflicht der Stiftung. (2) Im Todesfall eines Alters- oder Invalidenrentners besteht nur dann Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, falls sämtliche vorstehenden Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt der erstmaligen (Alters- oder Invaliden-) Rentenzahlung erfüllt waren. […]"