b) die versicherte und die begünstigte Person jeweils unverheiratet bzw. nicht in eingetragener Partnerschaft und im Sinne von Art. 95 ZGB nicht verwandt sind, c) entweder der/die bezeichnete Lebenspartner/in das 45. Lebensjahr zurückgelegt hat und die Lebenspartnerschaft mindestens während der letzten 5 Jahre ununterbrochen gedauert hat oder der/die bezeichnete Lebenspartner/in für mindestens ein gemeinsames Kind mit Anspruch auf Waisenrente der Stiftung aufkommen muss, d) die versicherte Person der Stiftung bereits zu Lebzeiten den/die be-