"Art. 19 - Lebenspartnerrente (1) Anspruch auf eine Lebenspartnerrente hat der/die überlebende, von der versicherten Person bezeichnete Lebenspartner/in (verschiedenen oder gleichen Geschlechts) wenn eine versicherte Person vor oder nach dem Altersrentenbeginn stirbt, sofern im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person zusätzlich folgende Bedingungen erfüllt sind: a) die Lebenspartner nachweislich in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung mit gemeinsamem Wohnsitz gelebt haben, -4-