20a Abs. 1 BVG eine Kann-Vorschrift darstellt, müssen im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prinzipien auch restriktive Lösungen gestattet sein (BGE 138 V 86 E. 4.2 S. 93). Zwingend zu beachten sind lediglich die in lit. a-c von Art. 20a Abs. 1 BVG aufgeführten Personenkategorien und die Kaskadenfolge. Den Vorsorgeeinrichtungen ist es erlaubt, etwa aus Gründen der Rechtssicherheit (Beweis anspruchsbegründender Umstände) oder auch im Hinblick auf die Finanzierbarkeit der Leistungen, den Kreis der zu begünstigenden Personen enger zu fassen als im Gesetz umschrieben (BGE 144 V 327 E. 1.1 S. 327 f.; 142 V 233 E. 1.1 S. 235;