2. 2.1. Nach Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überlebender Ehegatte), 19a (überlebende eingetragene Partnerin oder überlebender eingetragener Partner) und 20 (Waisen) u.a. die Person, die mit dem Versicherten in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss als begünstigte Person für die Hinterlassenenleistungen vorsehen.