2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich MWST zulasten der Beklagten." 2.2. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 8. September 2022 die vollumfängliche Abweisung der Klage. 2.3. Mit Replik vom 20. Oktober 2022 und Duplik vom 30. Januar 2023 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Klägerin auf eine Lebenspartnerrente aus dem Vorsorgeverhältnis zwischen B. und der Beklagten. -3-