Die Beklagte teilte diesem am 17. Juli 2019 mit, die Klägerin als Leistungsempfängerin vorzumerken. Mit Schreiben vom 7. September 2020 lehnte sie einen Anspruch der Klägerin auf eine Lebenspartnerrente wegen fehlenden gemeinsamen Wohnsitzes mit B. ab. Daran hielt sie mit Schreiben vom 22. Juni, 21. September sowie 8. Dezember 2021 fest. 2. 2.1. Am 2. Juni 2022 erhob die Klägerin am Versicherungsgericht Klage gegen die Beklagte und stellte folgende Anträge: " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab 18. August 2019 eine monatliche Lebenspartnerrente zu entrichten, zuzüglich Zins von 5% seit 18. August 2019.