1. Die Klägerin war die langjährige Partnerin des am 18. August 2019 verstorbenen B. und hat mit ihm die gemeinsamen Töchter C., D. und E.. B. war bei der Beklagten sowohl im obligatorischen als auch im überobligatorischen Bereich ("Plan B") der beruflichen Vorsorge versichert. Am 6. Januar 2019 zeigte dieser der Beklagten die Begünstigung der Klägerin für eine Lebenspartnerrente nach Art. 19 des Vorsorgereglements "Berufliche Vorsorge, Pläne A | B | C | E | F" der Beklagten (Vorsorgereglement) sowie für ein Todesfallkapital nach Art. 21 des Vorsorgereglements an. Die Beklagte teilte diesem am 17. Juli 2019 mit, die Klägerin als Leistungsempfängerin vorzumerken.