Versicherungsgericht 3. Kammer VKL.2022.16 / nb / fi Art. 37 Urteil vom 23. Mai 2023 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Peterhans Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Battaglia Klägerin A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Michael B. Graf, St. Leonhard-Strasse 20, 9001 St. Gallen Beklagte Agrisano Pencas, Berufliche Vorsorge, Laurstrasse 10, 5200 Brugg AG vertreten durch Dr. iur. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin, Bahnhofplatz 18, 8401 Winterthur Gegenstand Klageverfahren betreffend BVG; Lebenspartnerrente -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin war die langjährige Partnerin des am 18. August 2019 verstor- benen B. und hat mit ihm die gemeinsamen Töchter C., D. und E.. B. war bei der Beklagten sowohl im obligatorischen als auch im überobligato- rischen Bereich ("Plan B") der beruflichen Vorsorge versichert. Am 6. Ja- nuar 2019 zeigte dieser der Beklagten die Begünstigung der Klägerin für eine Lebenspartnerrente nach Art. 19 des Vorsorgereglements "Berufliche Vorsorge, Pläne A | B | C | E | F" der Beklagten (Vorsorgereglement) sowie für ein Todesfallkapital nach Art. 21 des Vorsorgereglements an. Die Be- klagte teilte diesem am 17. Juli 2019 mit, die Klägerin als Leistungs- empfängerin vorzumerken. Mit Schreiben vom 7. September 2020 lehnte sie einen Anspruch der Klägerin auf eine Lebenspartnerrente wegen feh- lenden gemeinsamen Wohnsitzes mit B. ab. Daran hielt sie mit Schreiben vom 22. Juni, 21. September sowie 8. Dezember 2021 fest. 2. 2.1. Am 2. Juni 2022 erhob die Klägerin am Versicherungsgericht Klage gegen die Beklagte und stellte folgende Anträge: " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab 18. Au- gust 2019 eine monatliche Lebenspartnerrente zu entrichten, zuzüglich Zins von 5% seit 18. August 2019. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich MWST zulasten der Beklagten." 2.2. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 8. September 2022 die voll- umfängliche Abweisung der Klage. 2.3. Mit Replik vom 20. Oktober 2022 und Duplik vom 30. Januar 2023 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Klägerin auf eine Lebenspartner- rente aus dem Vorsorgeverhältnis zwischen B. und der Beklagten. -3- 2. 2.1. Nach Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reg- lement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überlebender Ehegatte), 19a (überlebende eingetragene Partnerin oder überlebender eingetragener Partner) und 20 (Waisen) u.a. die Person, die mit dem Ver- sicherten in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder meh- rerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss als begünstigte Person für die Hinterlassenenleistungen vorsehen. 2.2. Eine Vorsorgeeinrichtung muss nicht alle der in Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG aufgezählten Personen begünstigen und kann den Kreis der Anspruchsbe- rechtigten enger fassen als im Gesetz umschrieben. Insbesondere ist sie befugt, von einem restriktiveren Begriff der Lebensgemeinschaft auszuge- hen. Denn die Begünstigung der in Art. 20a Abs. 1 BVG genannten Perso- nen gehört zur weitergehenden bzw. überobligatorischen beruflichen Vor- sorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3 ZGB). Die Vor- sorgeeinrichtungen sind somit frei zu bestimmen, ob sie überhaupt und für welche dieser Personen sie Hinterlassenenleistungen vorsehen wollen. Nachdem Art. 20a Abs. 1 BVG eine Kann-Vorschrift darstellt, müssen im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prinzipien auch restriktive Lösungen gestattet sein (BGE 138 V 86 E. 4.2 S. 93). Zwingend zu beachten sind lediglich die in lit. a-c von Art. 20a Abs. 1 BVG aufgeführten Personenkate- gorien und die Kaskadenfolge. Den Vorsorgeeinrichtungen ist es erlaubt, etwa aus Gründen der Rechtssicherheit (Beweis anspruchsbegründender Umstände) oder auch im Hinblick auf die Finanzierbarkeit der Leistungen, den Kreis der zu begünstigenden Personen enger zu fassen als im Gesetz umschrieben (BGE 144 V 327 E. 1.1 S. 327 f.; 142 V 233 E. 1.1 S. 235; Ur- teil des Bundesgerichts 9C_485/2021 vom 21. Februar 2022 E. 2.1, je mit Hinweisen). 3. 3.1. Der vorliegend im Streit liegende Art. 19 des Vorsorgereglements lautet wie folgt (Klageantwortbeilage [AB] 2/21): "Art. 19 - Lebenspartnerrente (1) Anspruch auf eine Lebenspartnerrente hat der/die überlebende, von der versicherten Person bezeichnete Lebenspartner/in (verschiedenen oder gleichen Geschlechts) wenn eine versicherte Person vor oder nach dem Altersrentenbeginn stirbt, sofern im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person zusätzlich folgende Bedingungen erfüllt sind: a) die Lebenspartner nachweislich in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung mit gemeinsamem Wohnsitz gelebt haben, -4- b) die versicherte und die begünstigte Person jeweils unverheiratet bzw. nicht in eingetragener Partnerschaft und im Sinne von Art. 95 ZGB nicht verwandt sind, c) entweder der/die bezeichnete Lebenspartner/in das 45. Lebensjahr zu- rückgelegt hat und die Lebenspartnerschaft mindestens während der letzten 5 Jahre ununterbrochen gedauert hat oder der/die bezeichnete Lebenspartner/in für mindestens ein gemeinsames Kind mit Anspruch auf Waisenrente der Stiftung aufkommen muss, d) die versicherte Person der Stiftung bereits zu Lebzeiten den/die be- günstigten Lebenspartner/in schriftlich mitgeteilt hat. Ist diese Meldung unterblieben, besteht keine Leistungspflicht der Stiftung. (2) Im Todesfall eines Alters- oder Invalidenrentners besteht nur dann An- spruch auf eine Lebenspartnerrente, falls sämtliche vorstehenden Voraus- setzungen bereits im Zeitpunkt der erstmaligen (Alters- oder Invaliden-) Rentenzahlung erfüllt waren. […]" 3.2. Die Klägerin bringt zusammengefasst vor, sie und B. hätten aufgrund der jeweiligen beruflichen Standortgebundenheit und der Schulpflicht der Kinder über keinen gemeinsamen Wohnsitz verfügen können (Klage Ziff. 7). Das Kriterium des Wohnsitzes trage den tatsächlichen wirtschaftli- chen und gesellschaftlichen Gegebenheiten der heutigen Zeit ungenügend Rechnung, weshalb auf den manifesten Willen abzustellen sei, als unge- teilte Wohngesellschaft im selben Haushalt zu leben (Klage Ziff. 20, 24; Replik Ziff. 17 f.), was vorliegend erfüllt sei. Ferner liege eine Diskriminie- rung gegenüber Ehegatten vor, da diese für Hinterlassenenleistungen über keinen gemeinsamen Wohnsitz verfügen müssten (Klage Ziff. 21; Replik Ziff. 19). Zudem sei das Erfordernis eines gemeinsamen Wohnsitzes als ungewöhnlich zu qualifizieren und die daraus folgende Restriktion der Be- günstigung der Klägerin widerspreche dem objektiven Vertragswillen von B. (Klage Ziff. 25-28; Replik Ziff. 21-24). Des Weiteren sei die Ver- tragsbestimmung im Gesamtzusammenhang unklar, da für den Anspruch auf ein Todesfallkapital kein gemeinsamer Wohnsitz der Lebenspartner verlangt werde (Klage Ziff. 29-32; Replik Ziff. 26 ff.). Zudem verstosse die Leistungsablehnung gegen Treu und Glauben (Klage Ziff. 33-37; Replik Ziff. 25). Die Beklagte vertritt demgegenüber die Ansicht, sie sei zur reglementari- schen Einschränkung des Begünstigtenkreises gegenüber Art. 20a BVG befugt. Das Reglement verlange unmissverständlich einen gemeinsamen Wohnsitz, was zulässig sei (Klageantwort [KA] Ziff. 17-25, 31-34; Duplik Ziff. 5-7, 25). Diese Klausel sei sodann weder ungewöhnlich (KA Ziff. 35 f.; Duplik Ziff. 28 f.) noch unklar (KA Ziff. 37-39; Duplik Ziff. 30). Ebenso liege kein Verstoss gegen Treu und Glauben vor (KA Ziff. 40 f.). -5- 3.3. Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrich- tung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungs- bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Aus- legungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berück- sichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung inner- halb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich hatten. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung wollten (BGE 144 V 376 E. 2.2 S. 378; 140 V 50 E. 2.2 S. 51 f.; Urteil des Bundesge- richts 9C_485/2021 vom 21. Februar 2022 E. 4.2). 3.4. Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach den Art. 23 bis 26 ZGB. Das ATSG ist im Bereich der beruflichen Vorsorge zwar nicht anwendbar (vgl. Urteil des Bundesge- richts 9C_73/2010 vom 28. September 2010 E. 8), allerdings besteht kein Anlass, im BVG-Bereich von einem vom übrigen Sozialversicherungsrecht abweichenden Wohnsitzbegriff auszugehen. Es ist folglich aufgrund des Wortlautes des Art. 19 Abs. 1 lit. a des Vorsorgereglements ohne Weiteres davon auszugehen, dass ein gemeinsamer Wohnsitz im Sinne des ZGB verlangt wird. Dies erweist sich sowohl in grundsätzlicher Hinsicht als auch insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit (Beweis anspruchsbe- gründender Umstände) als zulässig (BGE 138 V 98 E. 4 S. 101), lassen sich doch damit gerade die in der Praxis vergleichsweise oft ausgetragenen rechtlichen Auseinandersetzungen über die Frage des Vorliegens einer Le- bensgemeinschaft i.S.v. Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG vermeiden. Auch die Be- rücksichtigung des Zusammenhangs innerhalb des Reglements ändert da- ran nichts. So kann die Klägerin insbesondere daraus nichts zu ihren Guns- ten ableiten, dass für den (potentiellen) Anspruch des Lebenspartners auf ein Todesfallkapital nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. III des Vorsorgereglements kein gemeinsamer Haushalt vorausgesetzt wird (AB 2/22). Dabei handelt es sich um einen von einer Lebenspartnerrente gänzlich unterschiedlichen Anspruch, welcher im Übrigen auch erst zur Auszahlung gelangt, wenn nach Finanzierung der übrigen Hinterlassenenleistungen noch Kapital ver- bleibt (Art. 21 Abs. 1 des Vorsorgereglements). Zudem ist die Vorsorgeein- richtung auch bei der Regelung der Begünstigungen eines Todesfallkapi- tals frei (vgl. E. 2.2. sowie HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, S. 319 N. 983 ff.). Aus den (möglicherweise) erfüllten Voraus- setzungen für die Ausrichtung eines Todesfallkapital kann nicht auf das Vorliegen eines Anspruchs auf eine Lebenspartnerrente geschlossen wer- den. -6- Über einen gemeinsamen Wohnsitz im Sinne des ZGB verfügten die Klä- gerin und B. unbestrittenermassen nicht (vgl. E. 3.2.). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zu den klägerischen Vorbringen betreffend die Rechtsprechung zur Annahme eines gemeinsamen Haus- haltes. Ein solcher ist rechtsprechungsgemäss insgesamt weit und insbe- sondere weiter zu verstehen als der Wohnsitzbegriff (vgl. BGE 137 V 383 E. 3.3 S. 388 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_485/2021 vom 21. Februar 2022 E. 4.5.3). Eine Diskriminierung gegenüber Ehepaaren liegt sodann mangels Vergleichbarkeit nicht vor. Für überlebende Ehegatten besteht (unter gewissen weiteren Voraussetzungen) unabhängig von einem ge- meinsamen Wohnsitz von Gesetzes wegen ein Anspruch auf eine obliga- torische BVG-Rente (vgl. Art. 19 BVG). Eine eventuelle Lebenspartner- rente indes ist fakultativ, Teil der überobligatorischen Versicherung und hat eine reglementarische Basis. Eine Gleichbehandlung von Ehegatten und Konkubinatspartnern liegt somit ausserhalb der gesetzgeberischen Inten- tion. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Entscheidung, keine Ehe eingehen zu wollen, um einen freien und bewussten Entschluss handelt, welcher in den meisten Fällen gerade daher rühren dürfte, auf die einer Ehe inhärenten Pflichten (und damit auch auf die damit verbundenen Rechte) verzichten zu wollen. Im Zusammenhang mit der Rechtssicherheit weist die Beklagte sodann füglich darauf hin (vgl. KA Ziff. 33), dass in Ehen gesetzliche Unterstützungsansprüche bestehen und das Vorliegen einer Ehe im Gegensatz zu einer anspruchsbegründenden ausserehelichen Le- bensgemeinschaft mit Unterstützungsleistungen des Versicherten im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG ohne Weiteres bewiesen werden kann, wes- halb kein Anlass besteht, bei Ehepartnern (zur Beweiserleichterung) für den Anspruch auf eine Hinterlassenenleistung einen gemeinsamen Wohn- sitz vorauszusetzen. Nachdem einer Vertragsauslegung Erfolg beschieden war, fällt die Anwendung der Unklarheitsregel sodann ohnehin ausser Be- tracht (vgl. BGE 133 III 61 E. 2.2.2.3 S. 69; Urteil des Bundesge- richts 4A_521/2015 vom 7. Januar 2016 E. 2.1). 3.5. 3.5.1. Die Anwendung der Ungewöhnlichkeitsregel setzt voraus, dass die betref- fende Klausel objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt aufweist. Dies ist dann zu bejahen, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters führt oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fällt. Je stärker eine Klausel die Rechtsstellung des Vertragspartners beeinträchtigt, desto eher ist sie als ungewöhnlich zu qualifizieren. Von der global erklärten Zustimmung zu allgemeinen Ver- tragsbedingungen sind alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen, auf deren Vorhandensein die schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist (BGE 138 III 411 E. 3.1 S. 412 f.; Urteil des Bundesgerichts 4A_196/2019 vom 10. Juli 2019 E. 2.1). -7- 3.5.2. Rechtsprechungsgemäss obliegt es einer Vorsorgeeinrichtung, ob sie überhaupt die Ausrichtung einer Lebenspartnerrente vorsieht und die Vor- aussetzungen dafür enger zu fassen als im Gesetz vorgesehen (vgl. E. 2.2.). Aus objektiver Sicht kann es vor diesem Hintergrund nicht als ungewöhnlich gelten, wenn eine Vorsorgeeinrichtung die Ausrichtung einer Lebenspartnerrente (u.a. aus Gründen der Beweisführung) von einem ge- meinsamen Wohnsitz abhängig macht. Es wird sodann auch nicht geltend gemacht, dass sich die Beklagte im Moment des Vertragsschlusses im Jahr 2009 bewusst gewesen wäre, dass B. und die Klägerin Lebenspartner wären. Vor diesem Hintergrund bestand ohnehin kein Anlass, diesen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Lebenspartnerrente aufmerksam zu machen. Das Erfor- dernis des gemeinsamen Wohnsitzes führt sodann weder zu einer wesent- lichen Änderung des Vertragscharakters noch fällt es in erheblichem Masse aus dem Rahmen (vgl. E. 3.5.1.). 3.6. Soweit die Klägerin einen Verstoss gegen Treu und Glauben geltend macht, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Nachdem B. der Beklagten die Klägerin am 6. Januar 2019 als zu begünstigende Lebenspartnerin ge- meldet hatte (AB 1.1; 1.3 f.), hielt diese jeweils in den Schreiben vom 8. Ja- nuar und 17. Juli 2019 fest, die Anspruchsberechtigung werde (erst) im Leistungsfall geprüft und verwies für den Anspruch auf Art. 19 ihres Vor- sorgereglements (AB 1.2) bzw. gab die entsprechende Reglementsbestim- mung und damit auch die Voraussetzung des gemeinsamen Wohnsitzes für den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente wörtlich wieder (AB 1.5). Un- ter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern B. "in guten Treuen darauf [hätte] vertrauen [dürfen], dass die Klägerin die reglementarischen Anforderungen an eine Lebenspartnerrente vollumfänglich erfüllt" (Klage Ziff. 35). Eine entsprechende Leistungszusicherung liegt gerade nicht vor. Im Übrigen ist der Beklagten auch dahingehend beizupflichten, dass B. die Reglementsbestimmung über die Ausrichtung einer Lebenspartnerrente gekannt und gelesen haben muss (vgl. KA Ziff. 41; Duplik Ziff. 29), nahm dieser doch in seinem Schreiben vom 6. Januar 2019 für die (erstmalige) Anmeldung der Klägerin als zu begünstigende Lebenspartnerin explizit auf diese Bestimmung Bezug (AB 1.1). 4. 4.1. Nach dem Dargelegten steht der Klägerin keine Lebenspartnerrente im Sinne des Art. 19 des Vorsorgereglements der Beklagten zu. Die Klage ist folglich abzuweisen. -8- 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). 4.3. Die Klägerin hat ausgangsgemäss (§ 64 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 106 ZPO) und die Beklagte aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 128 V 323; 128 V 143) keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -9- Aarau, 23. Mai 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Battaglia