1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. Dezember 2018 eine auf einem Invaliditätsgrad von 41 % basierende Viertelsrente in Höhe von Fr. 3'388.50 pro Jahr und ab dem 1. Oktober 2020 eine auf einem Invaliditätsgrad von 78 % beruhende volle Invalidenrente im Betrag von Fr. 13'554.00 pro Jahr nebst Verzugszins von 1 % für die bis zum 30. Mai 2022 fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die seither fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten, vorbehaltlich einer allfälligen Kürzung infolge Überentschädigung. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.