Rentenbetreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten, vorbehaltlich einer allfälligen Kürzung infolge Überentschädigung. 8.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). - 16 - 8.3. Ausgangsgemäss ist die Beklagte zu verpflichten, der nahezu vollumfänglich obsiegenden Klägerin die Parteikosten zu ersetzen (§ 64 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Versicherungsgericht erkennt: