8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin aufgrund des im Zusammenhang mit deren Anstellungsverhältnis mit der B.GmbH bestandenen Vorsorgeverhältnisses ab dem 1. Dezember 2018 eine auf einem Invaliditätsgrad von 41 % basierende Viertelsrente in Höhe von Fr. 3'388.50 pro Jahr und ab dem 1. Oktober 2020 eine auf einem Invaliditätsgrad von 78 % beruhende volle Invalidenrente im Betrag von Fr. 13'554.00 pro Jahr nebst Verzugszins von 1 % für die bis zum 30. Mai 2022 fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die seither fällige gewordenen