7.3. Der Anspruch auf Verzugszins entstand vorliegend mit der Klageerhebung am 30. Mai 2022. Gemäss Art. 6.5 des Vorsorgereglements der Beklagten "Reglement Uno 2022" (AB 17; gültig ab 1. Januar 2022 [vgl. Art. 23.2 des Reglements]) entspricht der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz. Dieser beträgt seit 1. Januar 2017 1 % (Art. 12 lit. j BVV 2). Der Klägerin ist folglich für die bis zum 30. Mai 2022 fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die seither fällige gewordenen Rentenbetreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum ein Verzugszins von 1 % zuzusprechen.