Da die Beklagte in das der Erhöhung der Viertels- auf eine ganze Rente der IV per 1. Oktober 2020 zu Grunde liegende Vorbescheidverfahren einbezogen und ihr die Rentenverfügung vom 28. Januar 2021 formgültig eröffnet wurde (KB 40 f.), sind auch die Feststellungen der IV-Stelle des Kantons E. für sie verbindlich. Die Klägerin hat dementsprechend ab dem 1. Dezember 2018 Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 41 % basierende Viertelsrente der Beklagten in Höhe von Fr. 3'388.50 pro Jahr und ab dem 1. Oktober 2020 auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 78 % beruhende volle Invalidenrente der Beklagten im Betrag von Fr. 13'554.00 pro Jahr (KB 34 f.; KB 40 f.;