Damit stützt sie sich implizit auf die entsprechenden Feststellungen der IV-Stelle D. (Klageantwort Rz. 11), die nicht als offensichtlich unhaltbar erscheinen, weshalb darauf abzustellen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2009 vom 6. November 2009 E. 4.1). Da die Beklagte in das der Erhöhung der Viertels- auf eine ganze Rente der IV per 1. Oktober 2020 zu Grunde liegende Vorbescheidverfahren einbezogen und ihr die Rentenverfügung vom 28. Januar 2021 formgültig eröffnet wurde (KB 40 f.), sind auch die Feststellungen der IV-Stelle des Kantons E. für sie verbindlich.