Sie geht indes (in Übereinstimmung mit der Klägerin) selbst davon aus, dass ein allfälliger Anspruch der Klägerin auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge ab 1. Dezember 2018 besteht. Damit stützt sie sich implizit auf die entsprechenden Feststellungen der IV-Stelle D. (Klageantwort Rz. 11), die nicht als offensichtlich unhaltbar erscheinen, weshalb darauf abzustellen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2009 vom 6. November 2009 E. 4.1).