6. Die Beklagte wurde, wie bereits dargelegt, in das der Zusprache der Viertelsrente der IV per 1. Dezember 2018 zu Grunde liegende invalidenversicherungsrechtliche Verfahren nicht miteinbezogen (Klageantwort Rz. 5; KB 34-36; E. 4.1.2). Sie geht indes (in Übereinstimmung mit der Klägerin) selbst davon aus, dass ein allfälliger Anspruch der Klägerin auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge ab 1. Dezember 2018 besteht.