Demnach kam es bei der Klägerin nach dem Eintritt der (Teil- )Arbeitsunfähigkeit im Februar 2016 nie mehr zu einer länger als drei Monate dauernden unauffälligen Phase von Erwerbstätigkeit, die mit der Perspektive einer dauerhaften Berufsausübung verbunden gewesen wäre (vgl. E. 5.2.). Der zeitliche Zusammenhang zwischen der während der Dauer der Anstellung bei der B.GmbH eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität ist folglich zu bejahen.