Dass die Klägerin in der Folge gegenüber der Arbeitslosenkasse angab, im Umfang von 100 % arbeitsfähig zu sein und in dieser Höhe Arbeit zu suchen (vgl. etwa KB 9/7), ist im vorliegenden Fall nicht von Belang, ist doch die fehlende Krankheitseinsicht der Klägerin mehrfach dokumentiert und gerade krankheitsbedingt zu erklären. Demnach kam es bei der Klägerin nach dem Eintritt der (Teil- )Arbeitsunfähigkeit im Februar 2016 nie mehr zu einer länger als drei Monate dauernden unauffälligen Phase von Erwerbstätigkeit, die mit der Perspektive einer dauerhaften Berufsausübung verbunden gewesen wäre (vgl. E. 5.2.).