Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit in ungefähr dieser Höhe überwiegend wahrscheinlich erscheint. Die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten für die C.GmbH und die K.AG mit Verlust der Stelle jeweils noch während der Probezeit sind demnach lediglich als (schon nach kurzem gescheiterte) Arbeitsversuche zu werten. Dass die Klägerin in der Folge gegenüber der Arbeitslosenkasse angab, im Umfang von 100 % arbeitsfähig zu sein und in dieser Höhe Arbeit zu suchen (vgl. etwa KB 9/7), ist im vorliegenden Fall nicht von Belang, ist doch die fehlende Krankheitseinsicht der Klägerin mehrfach dokumentiert und gerade krankheitsbedingt zu erklären.