In der Folge erreichte die Klägerin während des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens trotz erheblicher Unterstützung nie mehr eine höhergradige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als 60 %, wobei sie letztlich per 1. Dezember 2018 auch eine einer Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang entsprechende Anstellung im Detailhandel fand (KB 32). Den Akten sind ferner keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin in der Zeit vom 22. Februar 2016 bis zum Zeitpunkt der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. N. vom 22. August 2017 verschlechtert hatte, sodass auch retrospektiv in einer angepassten - 14 -