N. am 22. August 2017 insofern an, als er, ausgehend von einer aktuell 20%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, als Ziel von Eingliederungsmassnahmen das Erreichen einer 50%- igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit sah (vgl. E. 3.13.). In der Folge erreichte die Klägerin während des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens trotz erheblicher Unterstützung nie mehr eine höhergradige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als 60 %, wobei sie letztlich per 1. Dezember 2018 auch eine einer Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang entsprechende Anstellung im Detailhandel fand (KB 32).