M. vom 24. Mai 2017 geht sodann zumindest implizit hervor, dass dieser die Klägerin als schon seit einem Zeitpunkt vor Behandlungsbeginn bei ihm am 9. Januar 2017 gänzlich arbeitsunfähig betrachtete (vgl. E. 3.11.). Die Ärzte des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Kantons D. attestierten der Klägerin ab Behandlungsbeginn bei ihnen am 25. April 2017 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und erachteten den Einstieg in eine angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von (lediglich) 50 % als möglich, wobei dies zunächst im geschützten Rahmen erprobt werden müsse (vgl. E. 3.12.; KB 25). Dieser Einschätzung schloss sich RAD-Arzt Dr. med. N. am 22. August 2017 insofern