J. ihr am 4. Oktober 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (seit 1. April 2016) "bis auf Weiteres" (KB 11/12; vgl. E. 3.6.). Die per 15. November 2016 angetretene Stelle als Charcuterieverkäuferin wurde der Klägerin bereits nach knapp zwei Monaten wieder gekündigt, wobei sie per sofort freigestellt wurde (vgl. E. 3.8.). Aus den Ausführungen von Dr. med. M. vom 24. Mai 2017 geht sodann zumindest implizit hervor, dass dieser die Klägerin als schon seit einem Zeitpunkt vor Behandlungsbeginn bei ihm am 9. Januar 2017 gänzlich arbeitsunfähig betrachtete (vgl. E. 3.11.).