G. kann sodann geschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin am 23. Juni 2016 noch nicht gebessert hatte (vgl. E. 3.3.). Vom 14. August bis 19. September 2016 war die Klägerin aufgrund einer angeordneten fürsorgerischen Unterbringung hospitalisiert (vgl. E. 3.5.); in dieser Zeit lag unzweifelhaft eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit vor (vgl. auch Klageantwort Rz. 9, 11 in fine). Im Anschluss daran attestierte Dr. med. J. ihr am 4. Oktober 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (seit 1. April 2016) "bis auf Weiteres" (KB 11/12; vgl. E. 3.6.).