5.4. Betreffend den zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der zwischenzeitlich eingetretenen Invalidität wurde bereits ausgeführt, dass im Zeitpunkt des abrupten Verlassens des Arbeitsplatzes am 22. Februar 2016 und fortdauernd während der Tätigkeit bei der C.GmbH (Mitte März bis Mitte Mai 2016) eine mindestens 20%ige funktionelle Leistungseinbusse der Klägerin bestand (vgl. E. 4.). Aus den Ausführungen von Dr. med. G. kann sodann geschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin am 23. Juni 2016 noch nicht gebessert hatte (vgl. E. 3.3.).