5.2. Nach der Rechtsprechung ist im Falle von Schubkrankheiten – wozu die Schizophrenie zu zählen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_658/2016 vom 3. März 2017 E. 6.4.1) – bei der Beurteilung der zeitlichen Konnexität zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität kein allzu strenger Massstab anzuwenden. Bei solchen ist zu prüfen, ob eine länger als drei Monate dauernde, isoliert betrachtet unauffällige Phase von Erwerbstätigkeit tatsächlich mit der Perspektive einer dauerhaften Berufsausübung verbunden war. Bei Schubkrankheiten kommt somit den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu (SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 134, 9C_569/2013 E. 6.1;