terin die Klägerin als psychotisch, was angesichts der geschilderten Gegebenheiten ohne Weiteres einleuchtet. Die Klägerin zeigte auch in der Folge bei ihrer (per 13. März 2016 angetreten) Anstellung bei der C.GmbH erhebliche Verhaltensauffälligkeiten. Während den Mitarbeitenden der B.GmbH bis zum aus Sicht der Arbeitgeberin überraschenden Arbeitsabbruch am 22. Februar 2016 nichts dergleichen aufgefallen war und diese die Klägerin, wie sie explizit festhielt, als gute Köchin betrachtet hatte (vgl. E. 3.1.), fiel letztere während ihrer (infolge der Kündigung seitens der Arbeitgeberin noch während der Probezeit nur kurzen) Tätigkeit für die - 12 -