Art. 10 Abs. 3 BVG des Anstellungsverhältnisses mit der B.GmbH) gegenüber den Mitarbeitenden der Psychiatrie-Dienste H. gezeigten und für das Störungsbild der bei ihr bestehenden Schizophrenie typischen Verhaltens ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass ab der abrupten Arbeitsniederlegung am 22. Februar 2016 eine (mindestens 20%ige) Beeinträchtigung der funktionellen Leistungsfähigkeit der Klägerin in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit bestand. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt (gerade wegen des krankheitsbedingten Verhaltens der Klägerin) keine ärztliche Behandlung mehr stattfand und folglich auch keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde, erachtete die behandelnde Psychia-