geworden sei (vgl. E. 3.9.). Die damals bestandene schlechte psychische Verfassung der Klägerin wird noch deutlicher und zeitlich genauer mit dem praxisinternen E-Mailverkehr dokumentiert. So geht daraus hervor, dass die Klägerin am 11. März 2016 in der Praxis anrief und sich über die Behandlung ihrer Zyklusprobleme, namentlich das dagegen verschriebene Medikament, beschwerte sowie sinngemäss den Vorwurf äusserte, die Dosis Zyprexa, die ihr verschrieben worden sei bzw. die sie einnehmen müsse, sei effektiv höher als von der Psychiaterin ihr gegenüber angegeben.