Gegebenheiten ist das von der B.GmbH als fristlose Kündigung interpretierte und als solche akzeptierte Verhalten der Klägerin vom 22. Februar 2016 vor dem Hintergrund der psychischen Störung bzw. einer damals eingetretenen psychotischen Phase zu sehen. Dies vermag zu erklären, dass die Klägerin, die damals bereits über zwei Jahre bei der B.GmbH gearbeitet hatte und deren Leistungen offenbar durchaus geschätzt wurden, als Reaktion darauf, dass einer der Mitarbeiter ihr absichtlich heisses Fett aus einer Pfanne ins Gesicht gespritzt hatte (Klage Rz. 5; KB 4/1), sofern dies denn tatsächlich geschehen war, ihren Arbeitsplatz sofort verliess, am