Unter Berücksichtigung sämtlicher sich aus den medizinischen und weiteren Akten ergebenden Gegebenheiten ist das von der B.GmbH als fristlose Kündigung interpretierte und als solche akzeptierte Verhalten der Klägerin vom 22. Februar 2016 vor dem Hintergrund der psychischen Störung bzw. einer damals eingetretenen psychotischen Phase zu sehen.