4.2. Aufgrund der aktenkundigen medizinischen Berichte ist davon auszugehen, dass die Klägerin an einer – erstmals im Jahr 2006 diagnostizierten – paranoiden Schizophrenie (bzw. einer schizoaffektiven Störung) leidet und deswegen seit Oktober 2006 in psychiatrischer (auch medikamentöser) Behandlung steht (vgl. KB 4/1; 6/1; 7/5; 23/1; 24/1; 25/1; AB 8/1) und mittlerweile invalid ist.