4.1.2. Da der Beklagten weder der Vorbescheid der IV-Stelle D. vom 10. Januar 2019 betreffend Zusprache einer Viertelsrente ab 1. Dezember 2018 (KB 34) noch die entsprechenden Verfügungen vom 13. und 22. März 2019 (KB 35) zugestellt wurden, sind die letzteren zu Grunde liegenden Feststellungen der IV-Stelle D. für die Beurteilung des Anspruchs der Klägerin auf Invalidenleistungen der Beklagten nicht verbindlich. Es ist demnach frei zu prüfen, ob die in der Invalidität resultierende Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die Klägerin bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war.