3.10. Aus dem Bericht des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Kantons D. vom 16. Mai 2017 geht hervor, dass die Klägerin gemäss anamnestischen Angaben an ihrer letzten Stelle von Mobbing betroffen gewesen sei. Mobbingerfahrungen zögen sich durch ihr gesamtes Berufsleben hindurch. Der Umgang mit ihr sei unfreundlich gewesen, sie beziehe das jedoch auf die in der Branche üblichen Umgangsformen. Bei der letzten (recte: zweitletzten) Stelle sei ihr aus einer Pfanne Fett absichtlich ins Gesicht gespritzt worden, woraufhin sie "ihre Sachen gepackt" habe und gegangen sei. Sie spüre die Verbrennungswunden noch immer, obwohl keine sichtbaren Folgen zu erkennen seien.