gegen den Willen einzuleiten bzw. eine Gefahrenmeldung bei der Kinderund Erwachsenenschutzbehörde zu machen", wovon aber bei fehlenden Hinweisen auf eine akute Fremd- oder Selbstgefährdung und gepflegtem Aussehen abgesehen worden sei. Zuletzt habe man die Klägerin im August 2016 schriftlich kontaktiert und auf Sorgen um ihren Gesundheitszustand hingewiesen (KB 6).