3.7. Am 25. Oktober 2016 meldete sich die Klägerin zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 24. Oktober 2016 an, wobei sie angab, bereit und in der Lage zu sein, in einem Vollzeitpensum zu arbeiten, und entsprechend arbeitsfähig zu sein (AB 9). 3.8. Die Klägerin trat am 15. November 2016 eine Stelle als Charcuterieverkäuferin bei der K.AG an (KB 13). Diese Anstellung wurde seitens der Arbeitgeberin am 10. Januar 2017 – unter sofortiger Freistellung der Klägerin – noch während der Probezeit per 17. Januar 2017 gekündigt (KB 14).