betrachten sei ihre Fähigkeit, "trotz einer wohl über Jahre hinweg unzureichend behandelten psychiatrischen Erkrankung, den beruflichen und privaten Alltag geregelt zu haben". Je nach weiterem Verlauf werde empfohlen, eine Gefährdungsmeldung bei der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde zu prüfen (Klageantwortbeilage [AB] 8). 3.6. Am 4. Oktober 2016 stellte Dr. med. J. ein Arztzeugnis aus, in welchem er der Klägerin vom 1. April 2016 "bis auf weiteres" eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte und aus welchem hervorgeht, dass die Klägerin sich seit September 2016 bei ihm in Behandlung befinde (KB 11/12).