Ein Gespräch sei bei der Einweisung kaum möglich gewesen, die Klägerin habe sich unkooperativ präsentiert, sei psychotisch psychomotorisch sehr unruhig, aggressiv und formalgedanklich stark inkohärent gewesen. Bei gereizt-bedrohlichem Auftreten sei es während des Klinikaufenthalts zweimal zu einer Zwangsmedikation mit im Verlaufe reduziertem, jedoch weiterhin chronifiziert anmutendem wahnhaft-psychotischem Zustandsbild gekommen. Die Klägerin habe keine Krankheitseinsicht gezeigt und die Absicht geäussert, die Medikation im nachstationären Rahmen wieder zu reduzieren und ganz abzusetzen.