3.5. Die Klägerin war daraufhin vom 14. August bis zum 19. September 2016 in der Psychiatrischen Klinik I. hospitalisiert. Dem Bericht vom 27. September 2016 ist die Diagnose einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig manisch, zu entnehmen. Die Klägerin sei per ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung eingewiesen worden und habe sich in einem psychotischwahnhaften, manieformen Zustandsbild gezeigt. Ein Gespräch sei bei der Einweisung kaum möglich gewesen, die Klägerin habe sich unkooperativ präsentiert, sei psychotisch psychomotorisch sehr unruhig, aggressiv und formalgedanklich stark inkohärent gewesen.