3.1. Die Klägerin war vom 1. Dezember 2013 bis zum 22. Februar 2016 im Vollzeitpensum bei der B.GmbH als Köchin tätig. Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin im Fragebogen für Arbeitgebende vom 18. Mai 2017 auf die Frage, durch wen das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden sei, ist die Klägerin am 22. Februar 2016, ohne die Kündigungsfrist einzuhalten, "davongelaufen" und nicht mehr zur Arbeit erschienen. Seither sei es zu keinem Kontakt mehr mit ihr gekommen. Sie sei eine gute Köchin gewesen; ein Gesundheitsschaden sei der Arbeitgeberin nicht bekannt (Klagebeilage [KB] 5; vgl. auch KB 11/7).