Die vorhandenen Unterlagen vermöchten keinen erkennbaren Abfall des funktionellen Leistungsvermögens der Klägerin während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses zu belegen. Werde dennoch vom Eintritt einer mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit während des Bestehens der Versicherungsdeckung ausgegangen, so sei ein zeitlicher Konnex zwischen dieser Arbeitsunfähigkeit und der zwischenzeitlich eingetretenen Invalidität jedenfalls unbewiesen (Klageantwort Rz. 11 ff.). 1.3. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge hat.