1.2. Die Beklagte vertritt demgegenüber den Standpunkt, es stehe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin während der bis am 16. Juni 2016 bestandenen Versicherungsdeckung bei ihr (der Beklagten) eingetreten sei. Die vorhandenen Unterlagen vermöchten keinen erkennbaren Abfall des funktionellen Leistungsvermögens der Klägerin während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses zu belegen.