1. 1.1. Die Klägerin begründete ihre Klage im Wesentlichen damit, dass die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit schon im Zeitpunkt des Verlassens des Arbeitsplatzes bei der B.GmbH bestanden habe bzw. spätestens während ihres Arbeitsverhältnisses mit der C.GmbH respektive der Nachdeckungszeit nach Auflösung eines dieser beiden Arbeitsverhältnisse und damit jedenfalls während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eingetreten sei. Zwischen der damaligen Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität bestehe ein sachlicher und zeitlicher Konnex, weshalb die Beklagte für diese leistungspflichtig sei (Klage Rz. 18, 23 ff.; Replik Rz. 8 ff.).