dies nebst Zins im Umfang des Verzugszinses nach Art. 26 FZG, z. Zt. 2 % p.a., ab jeweiligem Fälligkeitsdatum, frühestens ab Zeitpunkt der Klageeinreichung. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (inkl. 7.7 % MwSt.)." 2.2. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 16. August 2022 die vollumfängliche Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin. -3- 2.3. Mit Replik vom 21. September 2022 und Duplik vom 12. Oktober 2022 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.