Mit Verfügung der zwischenzeitlich zuständig gewordenen IV-Stelle des Kantons E. vom 28. Januar 2021 wurde die Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2020 auf eine ganze Rente erhöht. Zwischenzeitlich hatte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 mitgeteilt, dass letztere ihr gegenüber keinen Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge habe, da die Klägerin im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt habe, nicht bei ihr versichert gewesen sei. Mit Schreiben vom 16. März 2022 hielt die Beklagte an der Leistungsverweigerung fest.