Entgegen der Ansicht der Klägerin (Klage Rz. 40) kann eine irrtümlich erfolgte Unterstellung der B. AG unter den GAV FAR keine Beitragspflicht der Beklagten begründen. Aus dem Umstand, dass die B. AG Beiträge an die Klägerin entrichtete, kann diese im vorliegenden Verfahren daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Klage abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). 4.3. Ausgangsgemäss hat die Klägerin der Beklagten eine richterlich festgesetzte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'850.00 zu entrichten (Art. 64 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen.