Wie bereits ausgeführt (E. 3.7. hiervor), ist vorliegend nicht erstellt, dass die Tätigkeit der B. AG unter den betrieblichen Geltungsbereich der AVE GAV FAR fiel. Da ein freiwilliger Anschluss eines Unternehmens voraussetzt, dass zumindest ein Betriebsteil unter den betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR bzw. der AVE GAV FAR fällt, kann folglich nicht geprüft werden, ob ein freiwilliger Anschluss der B. AG überhaupt möglich war. Entgegen der Ansicht der Klägerin (Klage Rz. 40) kann eine irrtümlich erfolgte Unterstellung der B. AG unter den GAV FAR keine Beitragspflicht der Beklagten begründen.