Gemäss Art. 3 Ziff. 3bis des Reglements FAR (KB 2) können Unternehmen mit Betriebsteilen, welche unter den betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR oder der AVE GAV FAR fallen, durch Anschlussvertrag andere Betriebsteile, die nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich fallen, der Stiftung FAR anschliessen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass in den übrigen Fällen eine freiwillige Unterstellung nicht möglich ist. Wie bereits ausgeführt (E. 3.7. hiervor), ist vorliegend nicht erstellt, dass die Tätigkeit der B. AG unter den betrieblichen Geltungsbereich der AVE GAV FAR fiel.