Wenn ein Unternehmen die Unterstellung akzeptiere, für die Arbeitnehmer Lohnsummen melde und FAR-Beiträge an die Klägerin entrichte, so sei dieses Unternehmen mit seinen Arbeitnehmern bei der Klägerin versichert und unterstehe damit dem GAV FAR im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AVG (Klage Rz. 40; Replik S. 4). Es dürfe nicht sein, das FAR-Beiträge für Arbeitnehmende in demselben Betrieb unterschiedlich abgerechnet würden (Klage Rz. 41; Replik S. 4). - 13 -